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Satzung

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

1. Der Verein führt den Namen Skiclub Winterstein Bad Nauheim e.V.. Der Verein wurde am 14. Oktober 1987 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg/Hessen eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Sitz des Vereins ist Bad Nauheim.

§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT

1. Der Verein ist gemeinnützig, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Er dient der sportlichen Förderung seiner Mitglieder sowie der Förderung des Gemeinschaftssinnes aller Ski- und Bergfreunde.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden, Ansammlungen von Vermögen zu anderen Zwecken sind untersagt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf kein Mitglied oder keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT IN VERBÄNDEN

Der Verein ist Mitglied im:

a) Landessportbund Hessen e.V.
b) Hessischen Skiverband
c) Deutschen Skiverband
d) je nach Erforderlichkeit (z.B. Einführung weiterer Sportabteilungen) wird sich der Verein dem entsprechenden Landesverband anschließen.

§ 4 FARBEN UND AUSZEICHNUNGEN

1. Die Farben des Vereins sind: feuerrot (RAL 3000) / himmelblau (RAL 5015) / gelborange (RAL 2000)
2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereinsabzeichens.
3. Als Auszeichnung werden besondere Vereinsanerkennungen verliehen.

§ 5 MITGLIEDSCHAFT

1. Der Verein führt als Mitglieder:
    1.1. ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr),
    1.2. Kinder (bis 13 Jahre),
    1.3. Jugendliche (14 -17 Jahre),
    1.4. Ehrenmitglieder.
Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder gemäß Punkt 1.1., 1.3. und 1.4. Stichtag für die Altersbestimmung ist der 01. Januar.
2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ohne Rücksicht auf Rasse, Religion, Gechlecht und Beruf, o.ä. werden.
3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Personen unter 18 Jahren haben mit der Beitrittserklärung die schriftliche Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Ein Aufnahmeanspruch besteht jedoch nicht.
5. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der nur schriftlich zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 12 Wochen zuvor zu erklären ist.
b) durch Ausschluss, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die verbindlich und endgültig entscheidet.
6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

§ 6 BEITRÄGE

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge und Umlagen sind - wenn nichts anderes beschlossen wird - im Voraus zu entrichten. Der Einzug der Beiträge soll durch Bankeinzug erfolgen. Studenten, Wehrpflichtige und Erwerbslose können auf schriftlichen Antrag hin Ermäßigung oder Erlaß erhalten. Kinder sind nur dann beitragsfrei, wenn zumindest ein Elternteil Mitglied im Verein ist. Die Pflicht zur Leistung des Versicherungsanteils bleibt bestehen. Demgemäß gelten Kinder nur dann als Mitglieder, wenn sie schriftlich angemeldet sind und die Mitgliedschaft vom Verein schriftlich bestätigt ist.

§ 7 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
3. Die Einladung zu Mitgliederversammlungen hat zwei Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung an die dem Verein bekannt gegebene letzte Anschrift des Mitglieds zu erfolgen. Eine schriftliche Einladung kann auch mittels elektronischer Form (§ 126 a BGB) per E-Mail und in Textform gemäß § 126 b BGB erfolgen.
4. Die Tagesordnung sollte enthalten:
    a) Bericht des Vorstands,
    b) Entlastung des Vorstands,
    c) Neuwahl des Vorstands,
    d) Wahl von zwei Kassenprüfern,
    e) Veranstaltungskalender,
    f) Haushaltsvoranschlag,
    g) Anträge,
    h) Verschiedenes.
5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).
8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden.
9. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von . der abgegebenen Stimmen.
10. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.

§ 9 DER VORSTAND

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. Vorsitzende/r,
    2. Vorsitzende/r,
    Kassenwart/in,
    Schriftführer/in,
    Sportwart/in, Jugendwart/in.
2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben. Der Vorstand ist im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der 1. und der 2. Vorsitzende dürfen den Verein jeweils allein vertreten.
3. Für die Gesch.ftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 - 670 des BGB entsprechend Anwendung. Der Vorstand führt die im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse durch und verwaltet das Vereinsvermögen. Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende ist berechtigt, den Vorstand so oft einzuberufen, wie es die Geschäfte des Vereins erfordern. Der 1. Vorsitzende leitet alle Versammlungen, Vorstandssitzungen und sonstigen Veranstaltungen. Beschlüsse und Entscheidungen trifft der Vorstand durch Mehrheitsbeschluß. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Verhandlungen werden vom Schriftführer aufgenommen. Das Protokoll ist durch den Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 BESTELLUNG DES VORSTANDS

Der Vorstand wird nach direktem, allgemeinem und gleichem Wahlrecht in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl kann auf Verlangen von mindestens einem Mitglied der anwesenden Stimmberechtigten in geheimer Wahl erfolgen. Die Amtsdauer der Vorstands-mitglieder beträgt zwei Jahre. Scheiden im Laufe der Wahlperiode Vorstandsmitglieder aus, so kann in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorgenommen werden. Bis dahin kann sich der Vorstand durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

§ 11 WIDERRUF

Die Bestellung der Vorstandsmitglieder ist widerruflich, besonders bei pflichtwidrigem oder unehrenhaftem Verhalten. Der Widerruf erfolgt durch den Beschluß der Mitgliederversammlung.

§ 12 AUFLÖSUNG

Wenn die Hälfte der Mitglieder die Auflösung des Vereins beantragt, ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erforderlich. Für den Fall der Auflösung bestellt die Versammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das gleiche gilt, wenn die Zahl der Mitglieder unter 7 sinken sollte. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Hessischen Skiverband e.V., Kaiserstrasse 109, 61169 Friedberg. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 13 SATZUNGSÄNDERUNG

Die vorstehende Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2015 in Kraft.