Reisebedingungen und Sonderbedingungen Corona
1. Abschluss des Reisevertrags
Mit der Anmeldung bietet das Mitglied dem Skiclub Winterstein e.V. (SCW) den Abschluss eines Reisevertrags verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, per email oder online über die Homepage www.skiclub-winterstein.de mit den dafür vorgesehenen Formularen erfolgen.
Der Vertrag kommt erst mit der Bestätigung durch den SCW zustande. Ein Rechtsanspruch auf Bestätigung und Durchführung der Reise besteht nicht. Die Reise wird durchgeführt, wenn sich ausreichend Teilnehmer angemeldet haben.
Mit der Anmeldung erkennt der Anmeldende diese Reisebedingungen für sich und alle von Ihm angemeldeten Mitreisenden als verbindlich an.
2. Leistungen
Hinsichtlich des Umfangs der vertraglichen Leistungen sind ausschließlich die Leistungsbeschreibungen in den vereinsinternen Ausschreibungen sowie die Angaben in der Reisebestätigung verbindlich. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistung ändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des SCW.
Bei der Bestimmung des Umfangs und der Ordnungsmäßigkeit der einzelnen Leistungen sind stets die Ortsüblichkeit und eventuell besondere Gegebenheiten am betreffenden Zielort zu berücksichtigen.
Für die Richtigkeit von Hotel, Orts-, oder sonstigen Prospekten, die der Eigenwerbung von Leistungserbringern dienen, übernimmt der SCW keine Gewähr.
3. Zahlung
Der Reisepreis ist vor Reiseantritt gemäß den in der Reisebestätigung genannten Zahlungsbedingungen durch Überweisung zu zahlen.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen einzelner Reiseleistungen (Transport und Unterkunftsbedingungen, Liftkosten, Eintrittspreise, Wechselkurse, sowie neu eingeführte Abgaben und Gebühren), die nach Vertragsabschluß notwendig werden und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht wesentlich beeinträchtigen und berechtigen, soweit die Änderungen den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen, nicht zur Unterbrechung der Reise bzw. zum Reiserücktritt zu Lasten des SCW.
Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom Inhalt des Reisevertrags, die erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise wesentlich beeinträchtigen, berechtigen jedoch nur dann zur Kündigung des Vertrags, sofern die Abweichungen durch den SCW oder dessen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind.
Der SCW wird die Teilnehmer von etwaigen Leistungsänderungen unverzüglich in Kenntnis setzen, sofern dies möglich ist und die Änderungen nicht lediglich geringfügig sind. Höhere Gewalt berechtigt weder zur Kündigung des Vertrags noch zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Gehen etwaige notwendige Preiserhöhungen jedoch um mehr als 10 % über den bei Anmeldung geltenden Gesamtreisepreis hinaus und ist dies dem SCW vor Reiseantritt bekannt, kann der Reisende kostenlos von seiner Anmeldung zurücktreten.
5. Rücktritt, Ersatzpersonen, Nichtmitglieder
Abmeldungen sind schriftlich an den SCW zu richten. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim SCW. Tritt ein Teilnehmer vom Reisevertrag zurück oder aber tritt er/sie, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten, die Reise nicht an, so ist der SCW berechtigt, folgende Aufwands- und Kostenentschädigung zu verlangen:
Bei Rücktritt bis zum 60. Tag vor Reisebeginn: 20% des Reisepreises, min. € 150,--
bis zum 30. Tag vor Reisebeginn: 50% des Reisepreises, mindestens € 150,--; (bei Reisepreisen unter € 150,-- erlischt jeweils der Rückzahlungsanspruch).
Bei Reiserücktritt ab 29 Tage vor Abreisetag stellt der SCW alle aus der Nichtteilnahme entstehende Kosten dem Teilnehmer in Rechnung und vergütet bei bereits erfolgter Zahlung nur die dann ggf. nicht verbrauchten und verbleibenden Beträge.
Die Berechnung der Pauschalsätze berücksichtigt die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwendung der Reiseleistungen. Dem Teilnehmer bleibt es freigestellt nachzuweisen, dass der Aufwand des SCW geringer ausfällt als die angegebenen Pauschalsätze. Tritt der Teilnehmer ohne vorherige Rücktrittserklärung die Reise nicht an, so gilt dies als am Abreisetag erklärter Rücktritt vom Vertrag. Nichtzahlung des Teilnahmebeitrages, d.h. des Reisepreises, stellt in keinem Fall eine Rücktrittserklärung dar.
Im Falle eines Reiserücktritts hat der der angemeldete Teilnehmer bis zum Reisebeginn die Möglichkeit, zwecks Vermeidung der gem. Nr. 5 dann fälligen Aufwands- und Kostenentschädigungen, einen Ersatzteilnehmer für der Reise zu benennen. Der SCW kann vom ursprünglich angemeldeten Teilnehmer im Falle einer solchen Teilnehmeränderung eine Bearbeitungsgebühr von € 25,-- verlangen.
Der SCW ist dazu berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder nach Reiseantritt den Reisevertrag zu kündigen, wenn die Reise durch höhere Gewalt oder sonstige, vom Veranstalter nicht zu vertretene Umstände, wie z.B. Katastrophen, Krieg usw. beeinträchtigt oder nicht durchgeführt werden kann. Der SCW zahlt den anteiligen Reisepreis zurück, der sich aufgrund nicht genutzter Drittleistungen und nach Abzug der eigenen Aufwendungen ergibt. Weiterhin ist der SCW verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Teilnehmer zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Teilnehmer zur Last.
Nichtmitglieder haben die Möglichkeit, an den Fahrten teilzunehmen, sofern ausreichend Plätze vorhanden sind. Der SCW ist berechtigt, einen Nichtmitgliederzuschlag je Teilnehmer von bis zu 20 % des Reisepreises zu berechnen.
6. Mindestteilnehmerzahl
Die Mindestteilnehmerzahl für eine Reise sind grundsätzlich 18 Personen. Wird diese oder eine andere vor Vertragsabschluß genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, ist der SCW berechtigt, das Angebot auf Abschluss eines Reisevertrags abzulehnen oder, bei bereits bestätigten Reisen, vom Reisevertrag zurückzutreten und die Durchführung der Reise abzulehnen. In diesen Fällen erhält der Angemeldete bereits gezahlte Reiseentgelte zurück. Weitergehende Ansprüche jeglicher Art sind ausdrücklich ausgeschlossen.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt ein Teilnehmer einzelne Reiseleistungen nicht in Anspruch, so behält der SCW dennoch Anspruch auf den vollen Reisepreis.
8. Haftung, Haftungsbeschränkung, Haftungsausschluss
Der SCW erbringt die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, hat der SCW nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Der SCW beschränkt seine Haftung gleich aus welchem Rechtsgrund insbesondere auch aus Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung, Verzug, Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung und Gefährdungshaftung auf den einfachen Reisepreis. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder ausgeschlossen ist, so kann sich auch der SCW dem Teilnehmer gegenüber hierauf berufen.
Der SCW haftet nicht für Leistungsstörungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden und die in den vereinsinternen Reiseausschreibungen ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnetwerden.
Der SCW übernimmt keine Haftung für Personen- und Sachschäden bei Skiunfällen und schließt jede Haftung für Schäden aus, die durch unsachgemäße, nicht den Sicherheitsbestimmungen entsprechende, oder fehlende Ausrüstungsgegenstände herbeigeführt werden.
Keine Haftung besteht ebenfalls bei Einbruch oder Diebstahl. Dem Teilnehmer steht der Abschluss einer Reisegepäckversicherung frei.
Der Teilnehmer haftet für jeden Schaden, der durch die von ihm mitgeführten Sachen verursacht wird.
9. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
Jeder Teilnehmer ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten.
10. Versicherungen
Ob der SCW für die Teilnehmer der Fahrt zusätzliche Versicherungen abgeschlossen hat ist in der jeweiligen Ausschreibung ersichtlich. Ausschließlich die Vereinsmitglieder des SCW sind über den Landessportbund Hessen unfallversichert. Inwiefern der bestehende Versicherungsschutz ausreichend ist muss jeder Teilnehmer individuell für sich selbst prüfen und nötigenfalls selbst für einen ausreichenden Versicherungsschutz sorgen. Der Abschluss einer Haftpflicht-und Unfallversicherung, Auslandsreise-Krankenversicherung Reisegepäckversicherung und/oder einer Reiserücktrittskosten-Versicherung steht jedem frei.
Die Reisekostenerstattungsversicherung (Insolvenzversicherung) gem. § 651k BGB schließt der SCW für jede Reise bei der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG, Sportversicherung, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf, ab und stellt den Teilnehmern nach erhaltener Zahlung entsprechende Sicherungsscheine aus.
11. Reklamationen, Verwirkung
Etwaige Beanstandungen und Reklamationen müssen unverzüglich an Ort und Stelle, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden der örtlichen Reiseleitung mitgeteilt werden. Die Reiseleitung wird bemüht sein, berechtigte Reklamationen sofort zu bearbeiten und die gerügten Mängel abzustellen. Die Reiseleitung ist nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. Reklamationen, die erst nach Reiseende vorgebracht werden, können nicht anerkannt werden und gelten als verwirkt.
12. Mitwirkungspflichten der Teilnehmer
Der SCW ist bemüht die Reise zur Zufriedenheit aller Teilnehmer vertragsgerecht durchzuführen. Die Teilnehmer sind verpflichtet bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuelle Schäden gering zu halten. Alle vom SCW geforderten Angaben sind vollständig und richtig anzugeben. Im Unterlassungsfall, z.B. bei bekannten Infektionskrankheiten, ist eine Haftung für den SCW ausgeschlossen.
13. Ausschluss von Teilnehmern
Der SCW erwartet, dass sich alle Teilnehmer in die Gruppengemeinschaft einfügen, den Weisungen der Reiseleitung und des Betreuungspersonals Folge leisten und die Sitten und Gebräuche des Gastlandes respektieren. Verstöße des Teilnehmer durch grobes ordnungswidriges Verhalten können zum Ausschluss von der Freizeit führen. Zu groben Verstößen gehören auch Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz betreffs Alkohol und Nikotinmissbrauchs und der Besitz oder der Konsum illegaler Drogen jeglicher Art. Alle anfallenden Kosten sind dann vom Teilnehmer der Reise zu tragen.
14. Allgemeines
Die Teilnehmer erklären mit der Reiseanmeldung Ihr Einverständnis gem. §22KunstUrhG zur Nutzung von Film und Fotomaterial auf dem sie abgebildet sind für vereinsinterne Zwecke, Pressemitteilungen und den SCW Internetauftritt. Eine anderweitige Verwertung des Bildmaterials durch den SCW ist ausgeschlossen.
Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem SCW und dem Teilnehmer findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Die Berichtigung von Irrtümern sowie von Druckfehlern bleibt dem SCW vorbehalten.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Reisebestimmungen oder des Reisevertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Reisebestimmungen oder des Reisevertrags im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich Reisebestimmungen oder Reisevertrag als lückenhaft erweisen.
15. Datenschutz
Die Teilnehmer erklären mit der Reiseanmeldung Ihr Einverständnis zur Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten an Dritte soweit dies für die Planung, Organisation, Durchführung und Nachbereitung der entsprechenden Reise notwendig ist. Dies erfolgt entsprechend den geltenden gesetzlichen Vorschriften.
Verantwortlich:
Skiclub Winterstein Bad Nauheim e.V.
1. Vorsitzender Christian Nehk • Arthur-Weber-Weg 17a • 61231 Bad Nauheim • Tel. 06032-867 445
Geschäftsstelle:
SCW-Geschäftsstelle • Arthur-Weber-Weg 17a • 61231 Bad Nauheim • Tel. 06032-867 445 • E-Mail verwaltung@skiclub-winterstein.de
Sonderbedingungen Reisen während der Corona Pandemie
Zusätzlich zu den Allgemeinen Reisebedingungen gelten die in beigefügtem Dokument beschriebenen Sonderbedingungen für Reisen während der Corona Pandemie.
Update Corona Bedingungen Österreich für Wintersaison 2021/22 (Stand 20.09.21)
In Österreich gilt in der kommenden Wintersportsaison auf den Skipisten die sogenannte 3G-Regel. Seilbahnbetreiber dürfen nur gegen Covid-19 Geimpfte, Getestete oder Genesene befördern, wie die Regierung am Montag in Wien bekanntgab. Abstandsregeln und Kapazitätsbeschränkungen wird es für die Skilifte nicht geben, eine FFP2-Maskenpflicht jedoch schon. Sollte die Auslastung der Intensivstationen mit Corona-Kranken steigen, werden die Regeln für ungeimpfte Wintersportler verschärft. „Ich bin überzeugt, dass mit diesen Rahmenbedingungen eine unbeschwerte, sichere Wintersaison in unserem Land möglich sein wird“, sagte Tourismusministerin Elisabeth Köstinger bei einer Pressekonferenz in Wien.
Derzeit sind rund 200 Intensivbetten in Österreich mit Covid-19-Patienten belegt. Wenn die Zahl auf 300 steigt, dürfen Ungeimpfte keine Après-Ski-Lokale mehr besuchen - auch nicht mit negativem Testergebnis, sagte Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein. Ab dieser Stufe dürfen Seilbahnen, Gastronomie und Hotels außerdem keine Selbsttests mehr akzeptieren. Ab einer Intensivauslastung von 400 Betten müssen Ungeimpfte negative PCR-Tests vorweisen. Die weniger genauen Antigentests sind dann nicht mehr ausreichend. (Handelsblatt, 20.09.21)